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OG AB-17-16

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2018-02-21 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Entscheid vom 21. Februar 2018 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren

Sachverhalt

A. Übersicht

a) Für Forderungen der Gemeinde B___ (CHF 24‘892.40 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar

2012), der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (CHF 642.05 nebst Zins

zu 5 % seit 19. März 2015) sowie von D___, vertreten durch RA E___(CHF 3‘104.60

nebst Zins zu 5 % auf CHF 2‘380.60 seit 10. Juni 2014), pfändete das Betreibungsamt

C___ mit Verfügung vom 12. November 2015 das im Eigentum von A___ stehende

Grundstück GB-Nr. X, B___ (AB 2015 8, Entscheid der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Januar 2016, S. 2). In der Folge verlangten die

Gemeinde B___ sowie die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden die

Verwertung der Liegenschaft (act. 5/3 und 5/5).

b) Am 30. Oktober 2017 erging die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen

Beteiligten, dem Betreibungsamt binnen der Eingabefrist ihre Ansprüche am bezeichneten

Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten, anzumelden (act. 5/7).

c) Am 15. Dezember 2017 erfolgte die Mitteilung des Lastenverzeichnisses (act. 2/1).

Seite 2

B. Prozessgeschichte

a) Gegen die im Lastenverzeichnis erwähnte Vormerkung über CHF 37‘000.00 sowie den in

der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungsbetrag über CHF 34‘686.50 erhob A___

am 27. Dezember 2017 beim Betreibungsamt C___ Beschwerde mit dem eingangs

erwähnten Begehren (act. 1). Dieses leitete die Beschwerde am 28. Dezember 2017 an

die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter und äusserte sich auch zur

Sache (act. 4).

b) Auf eine Beschwerdeantwort verzichteten das beschwerdebeklagte Betreibungsamt und

die Gemeinde B___ (act. 8 und 9). Die kantonale Steuerverwaltung liess sich ebenfalls

nicht vernehmen.

c) Am 8. Januar 2018 teilte das Betreibungsamt C___ dem Beschwerdeführer mit, dass an

der Steigerung vom 23. Februar 2018 ungeachtet der Beschwerde gegen die

Verfügungsbeschränkung im Lastenverzeichnis festhalten werde (act. 13). Der

Beschwerdeführer nahm weder zur Verfügung vom 8. Januar 2018 noch zu den Vorbrin-

gen des beschwerdebeklagten Amtes in der Eingabe vom 28. Dezember 2017 Stellung.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die

Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzu-

gehen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 FRANCIS Nordmann, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 6 f. zu Art. 32 SchKG; JOLANTA

KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 32 SchKG. 2 COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren

Hinweisen. 3 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25. 4 BERNHEIM/KÄNZIG, Kurzkommentar Hunkeler, Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014,

N 10 zu Art. 140 SchKG. 5 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 101 SchKG.

Seite 4

Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden

Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche

Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch

(Art. 140 Abs. 1 SchKG). Alle Vormerkungen sind ins Lastenverzeichnis aufzunehmen6.

Der Betreibungsbeamte stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt

ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Art. 106-109 SchKG sind

anwendbar (Art. 140 Abs. 2 SchKG).

Formelle Fehler des Amtes, etwa die Aufnahme eines Anspruches, der sich weder aus

dem Grundbuch ergibt noch angemeldet wurde noch unmittelbar kraft Gesetzes besteht,

die Nichtaufnahme eines aus dem Grundbuch ersichtlichen oder rechtzeitig angemeldeten

Anspruchs, die Abweisung zufolge verspäteter Anmeldung, eine unkorrekte Zuteilung der

Parteirollen etc. sind mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu rügen. Ist ein

behaupteter Anspruch nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so ist dies

nicht mittels gerichtlicher Lastenbereinigungsklage, sondern durch Beschwerde nach Art.

17 SchKG zu rügen. Über die materielle Begründetheit der Ansprüche dagegen ent-

scheidet alleine der Richter 7. Die Lastenbereinigungsklage dient einzig der gerichtlichen

Klärung des strittigen Rechts8.

1.4.2 Mit Blick darauf, ob die Beschwerde nach Art. 17 SchKG zulässig ist, stellt sich somit

die Frage, ob es vorliegend um einen formellen oder einen materiellen Aspekt geht. Das

Betreibungsamt C___ geht in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2017, mit welchem es

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2017 an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, von einem formellen Aspekt aus (act. 4).

1.4.3 Zweck des Lastenverzeichnisses ist es, einerseits dem Erwerber Kenntnis über die von

ihm zu übernehmenden Lasten zu verschaffen; andererseits sollen die beteiligten Pfand-

gläubiger im Hinblick auf die Verteilung wissen, welche Rechte ihrem Anspruch vorgehen

oder diesem gleichgestellt sind9.

E. 1.1 Betreibungsrechtliche Beschwerden sind nach Art. 17 Abs. 1 SchKG an die Aufsichtsbe- hörde zu richten. A___ hat die Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis beim Betreibungsamt C___ anstatt bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Das Seite 3 schadet ihm nicht, da Art. 32 Abs. 2 SchKG weit auszulegen ist und auf alle Zwangsvollstreckungsorgane Anwendung findet1.

E. 1.2 Das Lastenverzeichnis wurde A___ am 15. Dezember 2017 durch das Betreibungsamt C___ zugestellt (act. 2/1) und ist bei ihm gemäss eigenen Angaben am 18. Dezember 2017 eingegangen (act. 1). Soweit der Beschwerdeführer die Verfügungsbeschränkung (Vormerkung) über CHF 37‘000.00 beanstandet (act. 2/1), ist die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG mit der Eingabe vom 27. Dezember 2017 demnach eingehalten worden. Soweit er indessen den Vorgang der Gruppen-Nr. 21529445 von CHF 34‘686.50 rügt, welcher in der Pfändungsurkunde vom 19. Oktober 2015 aufgeführt wird (act. 2/3), ist die Beschwerdefrist längst abgelaufen. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes- sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat2. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse3. Als Schuldner in einem Grundstückverwertungsverfahren ist A___ zur Beschwerde gegen die ins Lastenverzeichnis aufgenommene Vormerkung legitimiert4. 1.4.1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 SchKG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zwangsver- wertung von Grundstücken, VZG, SR 281.42, und Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Mittei- lung der Pfändung eines Grundstücks an das Grundbuchamt zwecks Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist eine dem Gläubi- gerschutz dienende Sicherungsmassnahme5.

E. 6 EDUARD BRAND, Die betreibungsrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken im Pfändungsverfahren, 2008, S. 110; GERHARD KUHN, Kurzkommentar VZG, 2011, N. 6 zu Art. 34 VZG.

E. 7 ANDREAS FEUZ, in: Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 126 zu Art. 140 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 28 Rz. 39; BERNHEIM/KÄNZIG, a.a.O., N. 32 zu Art. 140 SchKG; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 32 zu Art. 140 SchKG.

E. 8 BGE 112 III 26 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_275/2012 vom 29. Juni 2012 E. 2.2. 9 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 140 SchKG.

Seite 5

Beim Einwand des Beschwerdeführers gegen die vorgemerkte Pfändung geht es nach

Ansicht der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs aus den nachstehend

aufgeführten Gründen um einen formellen Aspekt und nicht um die materielle Begrün-

detheit der Vormerkung:

- Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt hat dem Grundbuchamt B___ bereits am 11.

November 2015 von der Pfändung des Grundstücks Nr. X, Grundbuch B___, Mitteilung

gemacht; gestützt darauf erfolgte die Vormerkung im Grundbuch. Diese wurde A___

durch das Grundbuchamt B___ am 18. November 2015 angezeigt (act. 5/2).

- In den Beschwerdeverfahren AB 15 7 und AB 15 8 hat die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 26. Januar 2016 festgestellt, dass

die in Betreibung gesetzten Forderungen auf definitiven Rechtsöffnungen beruhen und

materiell nicht mehr überprüft werden können. Sie sind dem Beschwerdeführer also

hinlänglich bekannt. Dass das beschwerdebeklagte Amt die Zinsen und Kosten aufge-

rechnet hat, ist ebenfalls korrekt10.

- Verfügungsbeschränkungen im Sinne von Art. 960 Abs. 1 SchKG ergeben sich aus

dem Grundbuch und sind daher von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis aufzu-

nehmen11.

- Der Erwerber wird durch die Vormerkung nicht belastet. Mit dem erfolgreichen

Abschluss der Steigerung wird die Vormerkung nämlich von Amtes wegen gelöscht

(Art. 6 lit.a Ziff. 2 und 3 VZG).

Im Kommentar VZG findet sich der Hinweis, Streitigkeiten über den Umfang und die

Wirkungen der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB seien im

Widerspruchsverfahren (Art. 106-109 SchKG) zu entscheiden12. Soweit es sich um eine

allgemeine Vormerkung handelt, kann dem ohne weiteres zugestimmt werden. Hingegen

gilt dies nicht bezüglich der hier zu diskutierenden Vormerkung der Pfändung eines

Grundstücks nach Art. 101 Abs. 1 SchKG.

1.4.4 Zusammenfassend macht A___ mit der Bestreitung der Vormerkung einen formellen

Fehler geltend, gegen den die betreibungsrechtliche Beschwerde gegeben ist.

Auf die Beschwerde kann somit mehrheitlich eingetreten werden.

E. 10 MARKUS ZOPFI, Kurzkommentar VZG, 2011, N. 7 zu Art. 15 VZG. 11 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 10 zu Art. 140 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_275/2012 vom 29. Juni 2012 E. 2.2. 12 MARKUS ZOPFI, a.a.O., N. 4 zu Art. 15 VZG; ebenso ANDRE LEBRECHT, Basler Kommentar SchKG I,

2. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 101 SchKG. Seite 6

2. Materielles Wie bereits oben (E. 1.4.1) ausgeführt, geht es vorliegend um eine nach Art. 101 Abs. 1 SchKG vorgemerkte Pfändung (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 lit. a VZG und Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), welche ins Lastenverzeichnis aufgenommen worden ist13. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des vorgemerkten Betrages (act. 1). Das beschwerdebeklagte Amt hat dazu bemerkt, dass die CHF 37‘000.00 dem Totalbetrag sämtlicher Pfändungsforderungen (CHF 34‘686.50 per 3. Dezember 2015 gemäss Pfän- dungsurkunde) entsprechen, zuzüglich Verzugszins, ausgerechnet bis 20. Oktober 2017, d.h. dem Ablauf der Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens (act. 4 und 5/2). Mit der Aufnahme der Vormerkung ins Lastenverzeichnis kam das Betreibungsamt C___ lediglich einer ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Die materielle Begründetheit der Forderungen ist bereits geprüft worden (vgl. Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde AB 15 7 und 8 mit Entscheiden vom 26. Januar 2016). Auch die Berücksichtigung der Verzugszinsen ist korrekt14. Weitere Einwendungen gegen die Vorgehensweise des beschwerdebeklagten Amtes bringt der Beschwerdeführer nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)15.

E. 13 EDUARD BRAND, a.a.O., S. 110; GERHARD KUHN, Kurzkommentar VZG, 2011, N. 6 zu Art. 33 VZG. 14 MARKUS ZOPFI, a.a.O., N. 7 zu Art. 15 VZG. 15 AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG. Seite 7 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil-sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri-schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Zustellung am 21. Februar 2018 an:

- A___, eingeschrieben - Gemeinderat B___, eingeschrieben - Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, eingeschrieben - Betreibungsamt C___, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 8

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Zirkular -Entscheid vom 21. Februar 2018

Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. AB 17 16

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführer A___

Beschwerdegegnerin Gemeinde B___ vertreten durch: Gemeinderat B___

Beschwerdegegner Kanton Appenzell Ausserrhoden, Politische Gemeinde, B___ vertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Gutenberg- Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___ Gegenstand Lastenverzeichnis (Verfügungsbeschränkung)

Anträge a) des Beschwerdeführers: (sinngemäss) Die Vormerkung über CHF 37‘000.00 im Lastenverzeichnis sowie die

Forderungssumme von CHF 34‘686.50 in der Pfändungsurkunde werden bestritten. b) des Betreibungsamtes C___: (kein Antrag) c) der Beschwerdegegner: (kein Antrag)

Sachverhalt

A. Übersicht

a) Für Forderungen der Gemeinde B___ (CHF 24‘892.40 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar

2012), der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (CHF 642.05 nebst Zins

zu 5 % seit 19. März 2015) sowie von D___, vertreten durch RA E___(CHF 3‘104.60

nebst Zins zu 5 % auf CHF 2‘380.60 seit 10. Juni 2014), pfändete das Betreibungsamt

C___ mit Verfügung vom 12. November 2015 das im Eigentum von A___ stehende

Grundstück GB-Nr. X, B___ (AB 2015 8, Entscheid der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Januar 2016, S. 2). In der Folge verlangten die

Gemeinde B___ sowie die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden die

Verwertung der Liegenschaft (act. 5/3 und 5/5).

b) Am 30. Oktober 2017 erging die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen

Beteiligten, dem Betreibungsamt binnen der Eingabefrist ihre Ansprüche am bezeichneten

Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten, anzumelden (act. 5/7).

c) Am 15. Dezember 2017 erfolgte die Mitteilung des Lastenverzeichnisses (act. 2/1).

Seite 2

B. Prozessgeschichte

a) Gegen die im Lastenverzeichnis erwähnte Vormerkung über CHF 37‘000.00 sowie den in

der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungsbetrag über CHF 34‘686.50 erhob A___

am 27. Dezember 2017 beim Betreibungsamt C___ Beschwerde mit dem eingangs

erwähnten Begehren (act. 1). Dieses leitete die Beschwerde am 28. Dezember 2017 an

die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter und äusserte sich auch zur

Sache (act. 4).

b) Auf eine Beschwerdeantwort verzichteten das beschwerdebeklagte Betreibungsamt und

die Gemeinde B___ (act. 8 und 9). Die kantonale Steuerverwaltung liess sich ebenfalls

nicht vernehmen.

c) Am 8. Januar 2018 teilte das Betreibungsamt C___ dem Beschwerdeführer mit, dass an

der Steigerung vom 23. Februar 2018 ungeachtet der Beschwerde gegen die

Verfügungsbeschränkung im Lastenverzeichnis festhalten werde (act. 13). Der

Beschwerdeführer nahm weder zur Verfügung vom 8. Januar 2018 noch zu den Vorbrin-

gen des beschwerdebeklagten Amtes in der Eingabe vom 28. Dezember 2017 Stellung.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die

Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzu-

gehen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Betreibungsrechtliche Beschwerden sind nach Art. 17 Abs. 1 SchKG an die Aufsichtsbe-

hörde zu richten.

A___ hat die Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis beim Betreibungsamt C___

anstatt bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Das

Seite 3

schadet ihm nicht, da Art. 32 Abs. 2 SchKG weit auszulegen ist und auf alle

Zwangsvollstreckungsorgane Anwendung findet1.

1.2 Das Lastenverzeichnis wurde A___ am 15. Dezember 2017 durch das Betreibungsamt

C___ zugestellt (act. 2/1) und ist bei ihm gemäss eigenen Angaben am 18. Dezember

2017 eingegangen (act. 1). Soweit der Beschwerdeführer die Verfügungsbeschränkung

(Vormerkung) über CHF 37‘000.00 beanstandet (act. 2/1), ist die 10-tägige

Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG mit der Eingabe vom 27. Dezember 2017

demnach eingehalten worden. Soweit er indessen den Vorgang der Gruppen-Nr.

21529445 von CHF 34‘686.50 rügt, welcher in der Pfändungsurkunde vom 19. Oktober

2015 aufgeführt wird (act. 2/3), ist die Beschwerdefrist längst abgelaufen. In diesem Punkt

kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines

Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes-

sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat2. Nach der herrschenden Lehre hat der

am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse3.

Als Schuldner in einem Grundstückverwertungsverfahren ist A___ zur Beschwerde gegen

die ins Lastenverzeichnis aufgenommene Vormerkung legitimiert4.

1.4.1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das

Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des

Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit (Art. 101

Abs. 1 Satz 1 SchKG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zwangsver-

wertung von Grundstücken, VZG, SR 281.42, und Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Mittei-

lung der Pfändung eines Grundstücks an das Grundbuchamt zwecks Vormerkung der

Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist eine dem Gläubi-

gerschutz dienende Sicherungsmassnahme5.

1 FRANCIS Nordmann, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 6 f. zu Art. 32 SchKG; JOLANTA

KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 32 SchKG. 2 COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren

Hinweisen. 3 COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25. 4 BERNHEIM/KÄNZIG, Kurzkommentar Hunkeler, Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014,

N 10 zu Art. 140 SchKG. 5 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 101 SchKG.

Seite 4

Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden

Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche

Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch

(Art. 140 Abs. 1 SchKG). Alle Vormerkungen sind ins Lastenverzeichnis aufzunehmen6.

Der Betreibungsbeamte stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt

ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Art. 106-109 SchKG sind

anwendbar (Art. 140 Abs. 2 SchKG).

Formelle Fehler des Amtes, etwa die Aufnahme eines Anspruches, der sich weder aus

dem Grundbuch ergibt noch angemeldet wurde noch unmittelbar kraft Gesetzes besteht,

die Nichtaufnahme eines aus dem Grundbuch ersichtlichen oder rechtzeitig angemeldeten

Anspruchs, die Abweisung zufolge verspäteter Anmeldung, eine unkorrekte Zuteilung der

Parteirollen etc. sind mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu rügen. Ist ein

behaupteter Anspruch nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so ist dies

nicht mittels gerichtlicher Lastenbereinigungsklage, sondern durch Beschwerde nach Art.

17 SchKG zu rügen. Über die materielle Begründetheit der Ansprüche dagegen ent-

scheidet alleine der Richter 7. Die Lastenbereinigungsklage dient einzig der gerichtlichen

Klärung des strittigen Rechts8.

1.4.2 Mit Blick darauf, ob die Beschwerde nach Art. 17 SchKG zulässig ist, stellt sich somit

die Frage, ob es vorliegend um einen formellen oder einen materiellen Aspekt geht. Das

Betreibungsamt C___ geht in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2017, mit welchem es

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2017 an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, von einem formellen Aspekt aus (act. 4).

1.4.3 Zweck des Lastenverzeichnisses ist es, einerseits dem Erwerber Kenntnis über die von

ihm zu übernehmenden Lasten zu verschaffen; andererseits sollen die beteiligten Pfand-

gläubiger im Hinblick auf die Verteilung wissen, welche Rechte ihrem Anspruch vorgehen

oder diesem gleichgestellt sind9.

6 EDUARD BRAND, Die betreibungsrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken im

Pfändungsverfahren, 2008, S. 110; GERHARD KUHN, Kurzkommentar VZG, 2011, N. 6 zu Art. 34 VZG.

7 ANDREAS FEUZ, in: Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 126 zu Art. 140 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 28 Rz. 39; BERNHEIM/KÄNZIG, a.a.O., N. 32 zu Art. 140 SchKG; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 32 zu Art. 140 SchKG.

8 BGE 112 III 26 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_275/2012 vom 29. Juni 2012 E. 2.2. 9 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 140 SchKG.

Seite 5

Beim Einwand des Beschwerdeführers gegen die vorgemerkte Pfändung geht es nach

Ansicht der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs aus den nachstehend

aufgeführten Gründen um einen formellen Aspekt und nicht um die materielle Begrün-

detheit der Vormerkung:

- Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt hat dem Grundbuchamt B___ bereits am 11.

November 2015 von der Pfändung des Grundstücks Nr. X, Grundbuch B___, Mitteilung

gemacht; gestützt darauf erfolgte die Vormerkung im Grundbuch. Diese wurde A___

durch das Grundbuchamt B___ am 18. November 2015 angezeigt (act. 5/2).

- In den Beschwerdeverfahren AB 15 7 und AB 15 8 hat die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 26. Januar 2016 festgestellt, dass

die in Betreibung gesetzten Forderungen auf definitiven Rechtsöffnungen beruhen und

materiell nicht mehr überprüft werden können. Sie sind dem Beschwerdeführer also

hinlänglich bekannt. Dass das beschwerdebeklagte Amt die Zinsen und Kosten aufge-

rechnet hat, ist ebenfalls korrekt10.

- Verfügungsbeschränkungen im Sinne von Art. 960 Abs. 1 SchKG ergeben sich aus

dem Grundbuch und sind daher von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis aufzu-

nehmen11.

- Der Erwerber wird durch die Vormerkung nicht belastet. Mit dem erfolgreichen

Abschluss der Steigerung wird die Vormerkung nämlich von Amtes wegen gelöscht

(Art. 6 lit.a Ziff. 2 und 3 VZG).

Im Kommentar VZG findet sich der Hinweis, Streitigkeiten über den Umfang und die

Wirkungen der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB seien im

Widerspruchsverfahren (Art. 106-109 SchKG) zu entscheiden12. Soweit es sich um eine

allgemeine Vormerkung handelt, kann dem ohne weiteres zugestimmt werden. Hingegen

gilt dies nicht bezüglich der hier zu diskutierenden Vormerkung der Pfändung eines

Grundstücks nach Art. 101 Abs. 1 SchKG.

1.4.4 Zusammenfassend macht A___ mit der Bestreitung der Vormerkung einen formellen

Fehler geltend, gegen den die betreibungsrechtliche Beschwerde gegeben ist.

Auf die Beschwerde kann somit mehrheitlich eingetreten werden.

10 MARKUS ZOPFI, Kurzkommentar VZG, 2011, N. 7 zu Art. 15 VZG. 11 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 10 zu Art. 140 SchKG; Urteil des Bundesgerichts

5A_275/2012 vom 29. Juni 2012 E. 2.2. 12 MARKUS ZOPFI, a.a.O., N. 4 zu Art. 15 VZG; ebenso ANDRE LEBRECHT, Basler Kommentar SchKG I,

2. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 101 SchKG.

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2. Materielles

Wie bereits oben (E. 1.4.1) ausgeführt, geht es vorliegend um eine nach Art. 101 Abs. 1

SchKG vorgemerkte Pfändung (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 lit. a VZG und Art. 960 Abs. 1 Ziff.

2 ZGB), welche ins Lastenverzeichnis aufgenommen worden ist13.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des vorgemerkten Betrages (act. 1). Das

beschwerdebeklagte Amt hat dazu bemerkt, dass die CHF 37‘000.00 dem Totalbetrag

sämtlicher Pfändungsforderungen (CHF 34‘686.50 per 3. Dezember 2015 gemäss Pfän-

dungsurkunde) entsprechen, zuzüglich Verzugszins, ausgerechnet bis 20. Oktober 2017,

d.h. dem Ablauf der Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens (act. 4 und 5/2).

Mit der Aufnahme der Vormerkung ins Lastenverzeichnis kam das Betreibungsamt C___

lediglich einer ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht nach. Die materielle Begründetheit der

Forderungen ist bereits geprüft worden (vgl. Beschwerdeverfahren vor der

Aufsichtsbehörde AB 15 7 und 8 mit Entscheiden vom 26. Januar 2016). Auch die

Berücksichtigung der Verzugszinsen ist korrekt14.

Weitere Einwendungen gegen die Vorgehensweise des beschwerdebeklagten Amtes

bringt der Beschwerdeführer nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Kosten

Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf

nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)15.

13 EDUARD BRAND, a.a.O., S. 110; GERHARD KUHN, Kurzkommentar VZG, 2011, N. 6 zu Art. 33 VZG. 14 MARKUS ZOPFI, a.a.O., N. 7 zu Art. 15 VZG. 15 AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 28 zu Art.

20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG.

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Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil-sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri-schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Zustellung am 21. Februar 2018 an:

- A___, eingeschrieben - Gemeinderat B___, eingeschrieben - Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, eingeschrieben - Betreibungsamt C___, eingeschrieben

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli

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